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   OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04   

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https://dejure.org/2005,27765
OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04 (https://dejure.org/2005,27765)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 Wx 112/04 (https://dejure.org/2005,27765)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2005 - 2 Wx 112/04 (https://dejure.org/2005,27765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenverteilung für die Erneuerung der Fahrstuhlanlage einer Wohnungseigentumsanlage; Fehlen eines eigenen bzw. eines Nutzens für die Mieter; Vorliegen einer Entscheidung der Wohnungseigentümer über eine separate Instandhaltungsrücklage; Zustandekommen einer Änderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 298
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Teilungserklärung in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 WEG vorsieht, dass sich der Antragsteller auch an den Instandhaltungskosten für die im Gemeinschaftseigentum stehende Fahrstuhlanlage anteilmäßig zu beteiligen hat, obwohl diese für ihn bzw. seine Mieter keinen Nutzen bringt ( vgl. BGH NJW 1984, 2576 ff, ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 95 f ).
  • OLG Hamburg, 11.08.2003 - 2 Wx 76/03

    Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Streit über

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Allein aus dem Umstand, dass über Jahre hinweg Jahresabrechnungen von den Wohnungseigentümern genehmigt worden sind, bei denen die Stromkosten und wohl auch die Wartungskosten für den Fahrstuhl in der Vergangenheit vom Antragsteller entgegen der Regelung in § 15 Ziff. 2. der Teilungserklärung nicht mitgetragen zu werden brauchten, kann weder auf einen rechtsgeschäftlichen Willen der Miteigentümer zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Betriebskosten der Fahrstuhlanlage geschlossen werden ( vgl. BayObLG a.a.O.; HansOLG Hamburg ZMR 2003, 870 f, 871 ), und schon gar nicht auf einen Willen dahingehend, dass darüber hinaus in Abweichung von § 6 Ziff. 1. der Teilungserklärung der Antragsteller nicht an den Kosten einer Instandhaltung der Fahrstuhlanlage zu beteiligen ist.
  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Deshalb wird regelmäßig jedenfalls bei Vereinbarungen über die Kostenverteilung zu verlangen sein, dass vor der stillschweigenden Willenskundgebung die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand der Vereinbarung beraten hat ( vgl. OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853 ff, 854; KG NJW-RR 1989, 976; HansOLG a.a.O. ).
  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei zu beachten ist, dass dem Antragsteller beim Erwerb des Wohnungseigentums die tatsächlichen Verhältnisse und der Verteilungsschlüssel für die Instandhaltungskosten bekannt gewesen sind und er sich deswegen hierauf einstellen konnte ( vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff, 715 ).
  • OLG Zweibrücken, 24.08.1999 - 3 W 164/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Deshalb wird regelmäßig jedenfalls bei Vereinbarungen über die Kostenverteilung zu verlangen sein, dass vor der stillschweigenden Willenskundgebung die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand der Vereinbarung beraten hat ( vgl. OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853 ff, 854; KG NJW-RR 1989, 976; HansOLG a.a.O. ).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.1985 - 3 W 317/85

    Klage auf Zahlung der anteiligen Betriebskosten für eine Aufzugsanlage gegen die

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Teilungserklärung in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 WEG vorsieht, dass sich der Antragsteller auch an den Instandhaltungskosten für die im Gemeinschaftseigentum stehende Fahrstuhlanlage anteilmäßig zu beteiligen hat, obwohl diese für ihn bzw. seine Mieter keinen Nutzen bringt ( vgl. BGH NJW 1984, 2576 ff, ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 95 f ).
  • BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 83/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2005 - 2 Wx 112/04
    Ob die Wohnungseigentümer § 6 Ziff. 1. der Teilungserklärung durch eine allseitige Vereinbarung geändert haben, ist Tatfrage ( vgl. BayObLG NJW 1986, 385 f, 386 ).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gegenstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. KG, NJW-RR 1989, 976; OLG Hamburg, ZMR 2003, 870, 871; 2006, 298, 299; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 853, 854; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 67).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 25 S 119/18
    Deshalb wurde regelmäßig jedenfalls bei Vereinbarungen über die Kostenverteilung verlangt, dass vor der stillschweigenden Willenskundgebung die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand der Vereinbarung beraten hatte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. November 2005, - 2 Wx 112/04).

    In der Regel müssen die Wohnungseigentümer vor der stillschweigenden Willenskundgabe über den Gegenstand der Vereinbarung beraten und die Rechtsfolgen für die Zukunft erörtert haben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. November 2005, - 2 Wx 112/04; KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 1989, - 24 W 6092/88).

  • OLG Hamburg, 29.11.2005 - 2 Wx 46/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Änderung des in der Teilungserklärung enthaltenen

    Wegen der Beteiligung des Antragstellers an diesen Kosten ist das Verfahren 2 Wx 112/04 anhängig gewesen; zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 28.11.2005 in der Parallelsache Bezug genommen.

    Das Landgericht ist in der Parallelsache in seinem Beschluss vom 7.10.2004 - den der Senat mit Beschluss vom 28.11.2005 zum Az. 2 Wx 112/04 aufgehoben hat - von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung der Wohnungseigentümer dahingehend ausgegangen, dass der Antragsteller von jeder Beteiligung an den Kosten der Fahrstuhlanlage befreit ist.

  • LG Köln, 27.09.2012 - 29 S 61/12

    WEG-Versammlung: Auch Anwalt kann Eigentümer vertreten!

    Deshalb wurde regelmäßig jedenfalls bei Vereinbarungen über die Kostenverteilung zu verlangen sein, dass vor der stillschweigenden Willenskundgebung die Eigentümergemeinschaft in Kenntnis der Gemeinschaftsordnung über den Gegenstand der Vereinbarung beraten hatte ( vgl. Hanseatisches OLG, ZMR 2006, 298 ff. ).
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